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Vereinssatzung

§ 1

Zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Strafverteidiger*innen sowie zur Behandlung aller die Strafverteidigung berührenden Fragen und zur Durchführung der Rechtsberatung im Untersuchungsgefängnis besteht ein eingetragener Verein unter dem Namen:

VEREINIGUNG BERLINER STRAFVERTEIDIGER*INNEN

Eingetragener Verein, mit Sitz in Berlin. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 2

Mitglieder können werden:

1. alle in Berlin und Brandenburg zugelassenen Rechtsanwält*innen sowie Rechtslehrer*innen an deutschen Hochschulen.

2. Personen, die sich Verdienste um das Strafrecht erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind aktiv und passiv wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge aber entbunden.

§ 3

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod,

2. durch Austritt nach schriftlicher Kündigung unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

3. durch Ausschließung aus wichtigem Grund.

Die Ausschließung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

Der Beschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen eines Monats seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. In diesem Falle kann die Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit zustande gekommen ist, erfolgen.

§ 4

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen.

§ 5

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Dieser entscheidet darüber.

§ 6

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Beitrittsmonat folgenden Monat. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines laufenden Geschäftsjahres fällig.

Der Beitrag kann bei neuen Mitgliedern im ersten Mitgliedsjahr auf Antrag um die Hälfte ermäßigt werden.

Ist ein Mitglied aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den vollen Mitgliedsbeitrag aufzubringen und wird dies glaubhaft gemacht, kann der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung des Beitrages nach Ermessen entscheiden.

Die Entscheidung gilt für ein Jahr und kann höchstens um ein Jahr verlängert werden.

§ 7

Der Vorstand besteht aus

erste*r Vorsitzende*r,

zweite*r Vorsitzende*r,

Schriftführer*in,

Schatzmeister*in

und fünf weiteren Mitgliedern ohne Ressort.

Erst*r Vorsitzender und Zweite*r Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Art der Wahl bestimmt die*der Versammlungsleiter*in. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies verlangt.

Versammlungsleiter*in ist die*der Vorsitzende, oder, falls diese*r die Versammlung nicht leiten will, oder abwesend ist, sein*e Stellvertreter*in, notfalls das den Jahren nach älteste Mitglied. Die Versammlung kann eine*n andere*n Versammlungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder wählen.

Wahlvorschläge oder Kandidaturen können auch aus der Mitgliederversammlung heraus erfolgen.

Erreicht nicht die erforderliche Anzahl von Kandidaten*innen die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem Wahlgang werden neue Kandidaturen zugelassen. Ergibt sich auch dann keine absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Neue Kandidaturen werden für diesen Wahlgang nicht zugelassen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Erste*r und zweite*r Vorsitzende*r, Schriftführer*in und Schatzmeister*in werden einzeln gewählt.

§ 8

Über die Einnahmen und Ausgaben führt die*der Schatzmeister*in Buch.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für dieselbe Geschäftszeit wie für den Vorstand.

§ 9

Alljährlich findet im Januar (vgl. § 7) eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch per E-Mail, es sei denn, ein Mitglied widerspricht der elektronischen Versendung für seine Person bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle. In diesem Fall erfolgt die Einladung auf dem Postweg. Die Mitglieder sind verpflichtet, bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres vor der jeweiligen Mitgliederversammlung sicherzustellen, dass in der Geschäftsstelle ihre aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist.

Die Regelungen des Absatzes 2 gelten für den Versand des Mitgliederrundbriefes entsprechend.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen.

Die Vorschriften des § 9 gelten entsprechend.

§ 11

Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch Stimmenmehrheit gefasst, soweit nach Gesetz oder Statut nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins werden durch den Schriftführer niedergeschrieben und von ihm und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

In jeder Versammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über diese wird nur abgestimmt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.

In jedem Fall kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, einen oder mehrere Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.

§ 12

Anträge auf Satzungsänderung sind einen Monat vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Diese Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, welche die Liquidation schnellstmöglich durchzuführen haben.

 

Berlin, 24.02.2023

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